Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

HAUS- und BADEORDNUNG der Oase Güstrow GmbH

-Allgemeine Geschäftsbedingungen-

 

 

Die Benutzung der Oase Güstrow richtet sich nach dieser Haus- und Badeordnung, die gleichzeitig die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB) darstellt.

 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf alle Besucherverträge zwischen der Oase Güstrow GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung, Zum Hohen Rad 48, 18273 Güstrow und dem Besucher in dem Freizeitbad Oase, Plauer Chaussee 7, 18273 Güstrow (nachfolgend „Oase“ genannt). Die Oase besteht aus der „Wasserwelt“ (Sportbecken, Thermenbecken mit Außenbecken, Kinderbecken, Whirlpool und den Rutschen) und der Saunawelt.

 

 

§ 1       Vertragsschluss/Besucher/Zahlungsmittel

 

Der Besucher bzw. die Besucherin (nachfolgend nur noch „Besucher“ genannt - mit dieser männlichen Bezeichnung ist keine Diskriminierung verbunden, sie dient lediglich der Vereinfachung des Textes) gibt ein Angebot auf Abschluss eines Besuchervertrages ab, welches die Oase annehmen kann.

 

Der Zugang zur Oase steht grundsätzlich jedermann frei. Die Oase wird jedoch Angebote insbesondere von Personen ablehnen, die an infektiösen und/oder ansteckenden Krankheiten leiden, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen oder die zu Krampf- oder Ohnmachtsanfällen neigen. Geistig und körperlich behinderten Menschen können die Nutzung und der Aufenthalt nur in Begleitung einer volljährigen Aufsichtsperson gestattet werden. Kinder unter acht Jahren sind nur in Begleitung aufsichtführender Erwachsener eintrittsberechtigt. Kinder bis zum Alter von zwölf Jahren, die Nichtschwimmer sind, werden ebenfalls nur in Begleitung und unter Aufsicht Erwachsener eingelassen. Der unbegleitete Eintritt Minderjähriger (ab einem Alter von 8 Jahren) ist nur gestattet, wenn die Schwimmfähigkeit durch eine entsprechende Prüfung – mindestens das Schwimmabzeichen der Stufe „Bronze“ – nachgewiesen ist. Jeder Besucher ist verpflichtet, insbesondere durch das entsprechende Schwimmabzeichen „Bronze“, nach Aufforderung nachzuweisen, dass er sicher schwimmen kann. Die Mitarbeiter der Oase können, wenn es im Interesse der Sicherheit, anderer Besucher der Oase oder für einen ungestörten Betriebsablauf erforderlich ist, den Zutritt zur Oase versagen oder die weitere Nutzung untersagen.

 

Das Mitbringen von Tieren ist nicht erlaubt. Tiere erhalten keinen Zutritt.

 

Die Zahlung des Eintrittsgeldes und weiterer Entgelte kann mit den von der Oase akzeptierten Zahlungsmitteln erfolgen. Wertkarten können nach Aufladung mit einem Guthaben zur Bezahlung in der Oase wie Bargeld genutzt werden. Das Guthaben auf Wertkarten verfällt zum Ablauf des dritten Jahres, gerechnet ab dem Ende desjenigen Kalenderjahres, in dem die letzte Aufladung erfolgte. Gutscheine verfallen zum Ablauf des dritten Jahres, gerechnet ab dem Ende desjenigen Kalenderjahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde.

Mit dem Kauf einer Wertkarte wird durch die Oase ein Rabatt ausschließlich auf Eintrittspreise für die Wasser- u./o. Saunawelt gewährt. Die Gewährung eines weiteren Rabattes ist nicht vorgesehen.

Die Oase ist berechtigt, eine grundsätzlich akzeptierte Zahlungsart- insbesondere aufgrund technischer Störungen - abzulehnen.

Guthaben auf Wertkarten und Gutscheinen können nicht ausgezahlt werden.

Bereits entrichtete Kursentgelte können nicht zurückgezahlt werden, sofern die Teilnahme am Kurs durch die Oase sichergestellt wird. Im Einzelfall kann durch die Verwaltung die Prüfung auf Kulanz, d. h. Umwandlung ausschließlich in einen Gutschein erfolgen.

 

 

§ 2 Badezeit

 

Die Badezeit beginnt mit der Vollendung des Zahlvorganges und endet beim Verlassen der Oase (Drehkreuze im Empfangs- und Kassenbereich), spätestens mit dem täglichen Betriebsschluss. Die Dauer der Badezeit richtet sich nach dem vom Besucher gewählten Tarif. Bei einer Überschreitung der zunächst vereinbarten Badezeit, hat der Besucher beim Verlassen der Oase die weitere Nutzungsdauer gemäß den aushängenden Tarifen zu vergüten. Ein Verlassen der Oase vor Ablauf der vereinbarten Badezeit führt nicht zu einem (anteiligen) Erstattungsanspruch des Besuchers.

 

Die Mitarbeiter der Oase können bei starkem Besucherandrang oder bei betrieblicher Notwendigkeit die Nutzung allgemein oder für einen bestimmten Bereich beschränken oder aussetzen. Reparaturen und damit einhergehende Nutzungsverbote von einzelnen Einrichtungen/Attraktionen werden durch einen entsprechenden Aushang bekannt gemacht. Stehen einzelne Einrichtungen/Attraktionen während der Nutzungszeit des Besuches nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung, besteht kein Anspruch auf (anteilige) Rückerstattung.

 

 

§ 3 Eintrittskarten

 

Jeder Besucher erhält beim Einlass – nach der Zahlung des Entgelts – ein Armband mit integriertem Chipkey (kurz Chip genannt), auf dem die (nach gewähltem Tarif) vereinbarte Badezeit des Besuchers gespeichert ist. Der Chip ist und bleibt Eigentum der Oase. Der Besucher hat den Chip vor Verlust zu schützen und vor Verlassen der Oase zurückzugeben. Der Chip ist während der gesamten Besuchsdauer am Körper, am besten am Handgelenk, zu tragen.

 

Der Chip dient auch zur Aktivierung des Schrankschlosses. Die Umkleideschränke sind, zur Sicherung der abgelegten Kleidung durch den Besucher, zu verschließen. In den Umkleideschränken dürfen keine Wertgegenstände verwahrt werden. Für Sachen bis zu einem Wert von 200 € stehen besondere Fächer zur Verfügung. Wertsachen über diesen Wert hinaus dürfen nicht in das Gebäude der Oase verbracht werden.

 

Der Chip enthält einen Code, der zur bargeldlosen Zahlung/Buchung weiterer Angebote der Oase genutzt werden kann. Mit dem Chip erhalten Erwachsene die Möglichkeit den Chip zu belasten; sie können Angebote der Oase im Wert von bis zu 60,00 € bargeldlos „zahlen“. Kinder können den Chip für weitere Angebote der Oase bis zu 10,00 € belasten. Vor dem Verlassen der Oase ist die auf dem Chip hinterlegte Belastung am Nachzahlautomaten oder an der Kasse auszugleichen.

Ein Chipverlust ist den Mitarbeitern der Oase sofort zu melden. Bei einem schuldhaften Verlust des Chips ist die Belastung ebenfalls wie zuvor beschrieben auszugleichen und durch den Besucher ein zusätzlicher Betrag in Höhe von 5,00€ für den verloren gegangenen Chip zu zahlen. Dem Besucher ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger als die Pauschale ist. Sollte der Chip wieder aufgefunden werden, wird die Oase den v.g. Betrag an den Besucher zurückzahlen.

Sofern beim Verlassen der Oase der Besucher nicht in der Lage ist, die Belastung auszugleichen/zu zahlen, hat er seine Personalien anzugeben und auf geeignete Art und Weise (Personalausweis, Führerschein o.ä.) nachzuweisen.

 

§ 4 Zutritt

 

Der Zutritt in die Wasserwelt und/oder Saunawelt erfolgt nur mit einem Chip.

 

Der Zugang zu den Umkleidebereichen ist nur unter Benutzung der hierfür vorgesehenen Gänge gestattet. Der Weg von den Umkleidekabinen zur Wasserwelt und/oder Saunawelt - einschließlich Duschräumen und Toiletten -, dürfen nicht mit Straßen- oder Arbeitsschuhen betreten werden.

 

Die Umkleideschränke sind vom Besucher zu verschließen. Am Ende des Besuches der Oase sind die Umkleideschränke zu leeren. Aus sicherheitstechnischen Gründen werden verschlossene Umkleideschränke nach Betriebsende zur Kontrolle geöffnet. Darin aufgefundene Sachen werden für bis zu einen Monat von der Oase in Verwahrung genommen und anschließend dem zuständigen Fundbüro übergeben.

 

Behälter aus Glas oder splitterndem Kunststoff (Flaschen, Dosen usw.) dürfen in den gesamten Bereichen der Oase nicht mitgeführt und benutzt werden. Gleiches gilt für Lebensmittel jeglicher Art.

 

§ 5 Verhalten der Besucher (Wasserwelt und Saunawelt)

 

Der Aufenthalt in den Bereichen der Oase (Duschen, Toiletten, Wasserwelt) ist nur in üblicher Badebekleidung und mit Badeschuhen gestattet. Das Tragen insbesondere von abgeschnittenen Jeans, Badebekleidung mit Knöpfen, Nieten oder anderen scharfkantigen Bestandteilen ist verboten. Säuglinge und Kleinkinder müssen in den Becken undurchlässige, enganliegende Bekleidung (z.B. Schwimmwindeln) tragen. Im Zweifelsfall trifft die Entscheidung darüber, ob eine Badebekleidung den Anforderungen entspricht, ein Mitarbeiter der Oase.

 

Badebekleidung darf im Schwimmbecken weder ausgewaschen noch ausgewrungen werden; hierfür sind die vorhandenen Einrichtungen zu nutzen.

 

Die Wasserwelt und die Saunawelt dürfen nur nach gründlicher Körperreinigung in den dafür vorgesehenen Duschräumen benutzt werden. Die Verwendung von Seife, Shampoo oder sonstigen Körperreinigungsmitteln außerhalb der Duschräume ist nicht gestattet.

 

Der Besucher hat sämtliche Einrichtungen und Einrichtungsgegenstände der Oase pfleglich zu behandeln.

 

Jede Beschädigung oder Verunreinigung ist untersagt und verpflichtet den Besucher zum Schadensersatz. Für Papier und sonstige Abfälle stehen Abfallbehälter zur Verfügung, die der Besucher zu nutzen hat. Findet ein Besucher Bereiche vor, die verunreinigt oder generell nicht nutzungsgerecht sind, so ist er verpflichtet, dies sofort den Mitarbeitern der Oase mitzuteilen.

 

Die Besucher sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Ruhe, Sicherheit und Ordnung zuwiderläuft. Die Mitarbeiter der Oase sind berechtigt Weisungen erteilen bzw. ein Hausverbot aussprechen.

 

Die Nichtschwimmer dürfen nur den für sie bestimmten Teil der Oase benutzen, nämlich die Wasserbecken mit einer max. Wassertiefe von 1,35 m. Das Sportschwimmbecken mit einer Wassertiefe von 1,93 m ist ausschließlich schwimmsicheren Besuchern vorbehalten.

 

In der Wasserwelt und in der Saunawelt ist es verboten

 

·         andere unterzutauchen, in die Wasserbereiche zu stoßen und Unfug jeglicher Art zu treiben;

·         vom seitlichen Beckenrand bzw. der Umrandung zu springen;

·         die Inseln im Bereich der Oase zu betreten;

·         andere Besucher der Oase durch Übungen und Spiele jeglicher Art zu belästigen (wie Ballspiele)

·         Schwimmflossen, Bälle, Wasserspiel- und Sportgeräte sowie aufblasbare Gegenstände ohne Erlaubnis der Mitarbeiter der Oase zu nutzen

·         Speisen mitzubringen

·         jegliche Form der Maniküre und/oder Pediküre, sowie das Färben von Haaren und Maßnahmen der Körperenthaarung

·         Rundfunkgeräte, Tonträgergeräte, Musikinstrumenten usw. zu betreiben;

·         In allen Innenräumen der Oase zu rauchen.

 

Die Nutzung jeglicher Art von Mobiltelefonen ist auf dem Besitztum der Oase vollständig untersagt. In besonderen Ausnahmefällen können die Mitarbeiter der Oase eine – jederzeit widerrufbare – Erlaubnis erteilen.

 

Das Fotografieren ist auf dem Besitztum der Oase verboten.

 

Für die Einnahme von Speisen und Getränken stehen den Besuchern ausschließlich die gastronomischen Einrichtungen zur Verfügung.

 

Mit Rücksicht auf andere Besucher dürfen die Sitz- und Liegegelegenheiten nicht durch zurückgelassene Gegenstände reserviert/belegt werden. Die Mitarbeiter der Oase sind berechtigt, Sitz- und Liegegelegenheiten frei zu räumen und die Sachen der Besucher zu verwahren.

 

Bei Unwetter und Gewitter sind die Außenbecken zum eigenen Schutz sofort zu verlassen. Den Weisungen der Mitarbeiter der Oase ist Folge zu leisten.

 

 

§ 6 Wasserattraktionen

 

Im Bereich der Wasserwelt werden Attraktionen nach einem Zeitprogramm automatisch geschaltet. Ein Anspruch auf die Durchführung der Wasserattraktionen zu einem bestimmten Zeitpunkt, außerhalb der jeweiligen Zeitprogramme, besteht nicht.

 

 

 

 

§ 7 Saunawelt

 

Aus Gründen der Körperkultur und Hygiene ist die Nutzung der Saunawelt ausschließlich im textilfreien Zustand, d.h. ohne Badebekleidung oder saunaverwendungsfremde Textilien, zu benutzen. Der Besucher hat jedoch darauf zu achten, dass bei der Nutzung, insbesondere der Sitzgelegenheiten, Liegen, der Sauna usw. eine ausreichend große, saubere textile Unterlage genutzt wird.

 

Die Benutzung der Saunawelt erfolgt auf eigene Gefahr. Der Benutzer hat sicherzustellen, dass er hierfür die körperlichen Voraussetzungen mitbringt. Der Zutritt in die Saunawelt ist erst ab der Vollendung des 18. Lebensjahres gestattet. Minderjährige bedürfen der Aufsicht eines Volljährigen. Gegebenenfalls ist im Vorhinein ein Arzt zu konsultieren. Ein Saunabesuch ist insbesondere Besuchern verboten, die an

 

·         Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems,

·         einer Infektionskrankheit (z.B. Viruserkrankungen, wie Grippe, Covid-19 usw.),

·         Anfallserkrankungen (z.B. Epilepsie),

·         Geschlechtskrankheiten, oder

·         entzündlichen Hautkrankheiten und Ekzemen leiden und/oder

·         die unter dem Einfluss berauschender Mittel stehen (z.B. Alkohol, Drogen, Medikamente)

 

Die Mitarbeiter der Oase sind berechtigt, Besucher, denen der Zutritt zur Saunawelt verboten ist oder aus anderen erforderlichen Gründen, aus der Saunawelt zu verweisen.

 

Aufgüsse werden nur von den Mitarbeitern der Oase vorgenommen. Private Wellnessprodukte und Aufgussmittel dürfen nicht verwendet werden.

Generell ist das Trocknen von Textilien in den Saunakabinen untersagt. Ebenso die Mitnahme jeglicher Papiererzeugnisse in die Saunakabinen.

 

Im Weiteren wird für die Benutzung der Saunaeinrichtungen auf die Hinweisschilder/Benutzungsordnungen (insbesondere Saunaregeln) verwiesen. Diese sind für den Besucher bindend. Darüber hinaus sind die Mitarbeiter der Oase berechtigt, den Besucher Weisungen zur Nutzung zu erteilen.

 

Reparaturen und damit einhergehende Nutzungsverbote von einzelnen Einrichtungen der Saunawelt werden durch einen entsprechenden Aushang bekannt gemacht. Stehen einzelne Einrichtungen während der Nutzungszeit des Besuches nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung, besteht kein Anspruch auf (anteilige) Rückerstattung.

 

§ 8 Aufsicht/Beachtung von Hinweisschildern

 

Die Mitarbeiter der Oase sind für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Sauberkeit, Ruhe und Ordnung sowie für die Einhaltung dieser Haus- Badeordnung verantwortlich. Die Mitarbeiter sind insbesondere dahingehend befugt, Besucher, die

·         die Sicherheit, Ruhe und Ordnung gefährden,

·         andere Besucher der Oase stören oder belästigen,

·         trotz vorheriger Ermahnung gegen Bestimmungen dieser Haus- und Badeordnung verstoßen, aus der Oase zu verweisen.

 

Bei gravierender Missachtung der Haus- und Badeordnung sind die Mitarbeiter der Oase berechtigt, dem Besucher zeitweise oder dauernd das Betreten der Oase zu untersagen (Hausverbot). Im Falle eines Verweises aus der Oase wird das Entgelt nicht erstattet.

Entsprechendes gilt für Menschen mit Behinderung, die sich ohne Hilfe im Wasser nicht sicher aufhalten oder bewegen können. Die Begleitperson ist für deren ständige Beaufsichtigung verantwortlich.

Die Oase ist berechtigt das v. g. Weisungsrecht durch Hinweisschilder, insbesondere für die Nutzung einzelne Bereiche (Attraktionen, Rutschen, Wasserwelt, Saunawelt, Duschen, Umkleiden, gastronomische Bereiche, Außengelände, Parkplatz usw.) zu konkretisieren. Der Besucher hat die Hinweise zu befolgen.

 

§ 9 Aufsichtspflicht bei Minderjährigen und/oder Personen, die wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedürfen

Besucher, die Kinder, Nichtschwimmer und/oder Personen, die wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedürfen, mit in die Oase genommen haben, sind verpflichtet, diese durchgängig zu beaufsichtigen. Die Aufsichtspflicht gilt ab dem Betreten bis zum Verlassen des Besitztums der Oase. Die Pflicht umfasst insbesondere das Umkleiden, Duschen, die Wege in der Oase zu den einzelnen Bereichen und während des Schwimmens/Planschens bzw. des Saunierens.

Nichtschwimmern, Minderjährigen und/oder Personen, die wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedürfen ist die Benutzung der Wasserbereiche, in denen sie sich nur schwimmend aufhalten können, nur in Begleitung und bei einer über die ganze Zeit des Wasseraufenthaltes andauernden verantwortlichen Begleitung/Aufsichtsperson gestattet.

 

§ 10 Gruppen/Schwimmunterricht

Der Besuch der Oase in Gruppen ab 10 Personen, das Üben in Riegen usw. bedarf der vorherigen Zustimmung der Oase.

Der Besuch durch Schwimmvereine, Schulklassen oder anderer Institutionen unterliegt zusätzlichen Regelungen. Der Erlass des Kultusministeriums Mecklenburg-Vorpommerns über Sicherheitsmaßnahmen im Schulsport vom 14.06.1996 ist für alle Schulklassen verbindlich.

Die Ausführung von gewerbsmäßigem Schwimmunterricht oder Ähnlichem bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch die Oase.

 

§ 11 Haftungsausschluss

1. Ansprüche des Besuchers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Besuchers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Oase, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.

 

2. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Oase nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Besuchers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

3. Die Haftungsbeschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Oase, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

 

4. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

 

§ 12 Fundgegenstände

 

Gegenstände, die in der Oase Güstrow gefunden werden, sind abzugeben. Über Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.

 

 

 

 

Stand: 10. Dezember 2024